Satzung im Wortlaut

Institut für Qualitätsmanagement in
medizinischen Laboratorien (INQUAM) e.V.

Gliederung

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2: Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
§ 3: Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4: Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5: Mitgliedsbeiträge
§ 6: Organe des Vereins
§ 7: Der Vorstand
§ 8: Die Aufgaben des Vorstandes
§ 9: Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
§10: Die Beschlussfassung des Vorstandes
§11: Die Mitgliederversammlung
§12: Die Einberufung der Mitgliederversammlung
§13: Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§14: Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
§15: Ausserordentliche Mitgliederversammlung
§16: Das Kuratorium
§17: Die Aufgaben des Kuratoriums
§18: Die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums
§19: Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Institut für Qualitätsmanagement in medizinischen Laboratorien (INQUAM), e.V."

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".

Der Verein hat seinen Sitz in München.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

> Gliederung

§ 2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

Vereinszweck ist die Förderung des Öffentlichen Gesundheitswesens durch Erarbeitung, Fortentwicklung und Umsetzung von Richtlinien für ein umfassendes Qualitätsmanagement auf praktisch-wissenschaftlicher Ebene in den Bereichen der Laboratoriumsmedizin. Das Qualitätsmanagement umfasst die Qualitätssicherung, die Organisation und die Aufrechterhaltung im Interesse des Öffentlichen Gesundheitswesens liegender Standards medizinischer Laboratorien. Bei der Durchführung des Vereinszwecks bedient sich der Verein der Mitglieder als Hilfspersonen im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 2 AO.

Ein weiteres Ziel ist die Beratung aller Einrichtungen des Gesundheitswesens und Öffentlichkeitsarbeit.

Der Verein will mit Vereinigungen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zusammenarbeiten.

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar einen gemeinnützigen Zweck im Sinne der §§ 52 ff AO. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen eine Begünstigung erfahren. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen zulässig, die sich aus den Vorschriften der AO ergeben. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die unter 19 angeführte Institution, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Jede Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

> Gliederung

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können nur werden:

1) Fachärzte, die Mitglieder von wissenschaftlichen Fachgesellschaften für die verschiedenen Bereiche der Laboratoriumsmedizin sind und die sich den Qualitätszielen des Vereins verbindlich verpflichten.

2) Wissenschaftliche Fachgesellschaften für die verschiedenen Bereiche der Laboratoriumsmedizin als korporative Mitglieder in beratender Funktion.

Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags steht dem Antragsteller der Einspruch zu. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids des Vorstands schriftlich beim Vorstand des Vereins zu erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

> Gliederung

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch Wegfall der Eigenschaften gemäß § 3
  3. durch Austritt,
  4. durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zulässig. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich persönlich in der Mitgliederversammlung oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Ausgeschlossenen mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzugeben.

> Gliederung

§ 5
Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann den Mitgliedsbeitrag in unterschiedlicher Höhe festsetzen und dabei die unterschiedlichen Arten der Mitgliedschaft und andere objektive Unterscheidungskriterien als Maßstab wählen. Mitglieder, die den Vorstand ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen, erhalten einen Nachlass von 5%.

> Gliederung

§ 6
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

der Vorstand, die Mitgliederversammlung und das Kuratorium.

> Gliederung

§ 7
Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Intern gilt jedoch für den 2. Vorsitzenden die Beschränkung, dass er als gesetzlicher Vertreter des Vereins nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden soll.

> Gliederung

§ 8
Die Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
  2. Aufstellung von Richtlinien für die Vereinsarbeit,
  3. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
  4. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  5. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  6. Vertretung des Vereins nach außen,
  7. Beschlussfassung über die Bildung von Arbeitsgruppen, deren Arbeitsgebiet sowie deren personelle Zusammensetzung und
  8. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts.

Dem Vorstand können durch Beschluss der Mitgliederversammlung weitere Aufgaben übertragen werden.

Gliederung

§ 9
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, aus der Mitte der Mitglieder gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder nach § 3 Abs. 1. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende muss ein Arzt mit abgeschlossener Weiterbildung auf dem Gebiet der Laboratoriumsmedizin, der Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie oder der Transfusionsmedizin sein. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während einer Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Wiederwahl in dasselbe Vorstandsamt ist nur einmal in direkter Folge zulässig. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die jeweils nächste Vorstandswahl schriftlich (Briefwahl) durchzuführen ist. Die Einzelheiten des schriftlichen Wahlverfahrens setzt die Mitgliederversammlung in einer Wahlordnung fest.

> Gliederung

§ 10
Die Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder telegrafisch einberufen werden. Die Frist für die Einberufung einer Vorstandssitzung beträgt regelmäßig zwei Wochen; in dringenden Fällen kann sie auf drei Tage verkürzt werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben ausser Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Dieser bestimmt die Art der Abstimmung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.

Der Vorstand kann beschließen, dass an der jeweiligen Vorstandssitzung weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Angelegenheit erklären. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstandes die Einberufung vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird dem Verlangen innerhalb von drei Wochen nicht entsprochen, ist das Vorstandsmitglied befugt, die Vorstandssitzung selbst einzuberufen. In diesem Fall gilt Satz 4 (Beschlussfähigkeit) nicht.

Mindestens zweimal im Jahr sollen Vorstandssitzungen stattfinden.

> Gliederung

§ 11
Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nach der Satzung nicht dem Vorstand obliegen oder ihm übertragen sind. Ihr obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Genehmigung der Richtlinien für die Vereinsarbeit (vgl.§ 8 Nr. 2) und Genehmigung des Inhalts der Verpflichtungserklärung für den Vereinszweck (vgl. § 3 Abs. 1),
  2. Bestätigung der vom Vorstand beschlossenen Arbeitsgruppen (vgl. § 8 Nr. 7),
  3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
  4. Wahl des Vorstands, sofern dieses nicht schriftlich erfolgt (vgl. § 9),
  5. Beschlussfassung über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
  6. Entscheidung über den Einspruch von Mitgliedschaftsbewerbern gegen die Ablehnung ihres Aufnahmeantrags sowie Beschlussfassung über die Ausschließung von Mitgliedern,
  7. Feststellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
  8. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
  9. Beschlussfassung über die Übertragung weiterer Vereinsangelegenheiten auf den Vorstand ( § 8 letzter Absatz).

> Gliederung

§ 12
Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte im Verein von dem Mitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet war. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

> Gliederung

§ 13
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein erschienenes, stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann im Einverständnis mit der Mitgliederversammlung Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Zur Änderung der Satzung bedarf es der Anwesenheit eines Drittels der Vereinsmitglieder. Zur Änderung des Vereinszwecks und der Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Für die Berechnung der Beschlussfähigkeit ist der Mitgliederstand am vorletzten Quartalsende vor dem Tag der Mitgliederversammlung maßgebend.

Ist eine Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von drei Monaten eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung schriftlich mit einer erneuten Frist von vier Wochen einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Die Bestimmungen über die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung nach beschlussunfähiger erster Versammlung gelten jedoch nicht für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen ausser Betracht bleiben. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünftel, zur Änderung des Vereinszwecks eine Mehrheit von neun Zehntel erforderlich. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei der Stichwahl ist gewählt, wer mehr Stimmen bekommen hat. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

> Gliederung

§ 14
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die verspätet oder erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

> Gliederung

§ 15
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe sowie der Tagesordnung von einem Drittel der Mitglieder des Vereins verlangt wird. Für die ausserordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 12, § 13 und § 14 entsprechend.

> Gliederung

§ 16
Das Kuratorium

Dem Kuratorium sollen angehören:

Vertreter
des Bundesministeriums für Gesundheit,von Landesministerien je nach Zuständigkeit für das Gesundheitswesen,der Beihilfestellen,des Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherungen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V.

Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag der benannten Stellen für eine Amtszeit von vier Jahren vom Vorstand ernannt. § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung zusammentreten. In der Regel wird der Vorstand hinzugezogen. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden des Kuratoriums, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und den Kuratoriumsmitgliedern sowie dem Vorstand so rasch wie möglich zuzuleiten. Die Mitglieder des Kuratoriums können an den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen teilnehmen: sie sind fristgerecht einzuladen.

> Gliederung

§ 17
Die Aufgaben des Kuratoriums

Die Aufgaben des Kuratoriums sind:

Vertretung der Interessen der Öffentlichkeit im Verein, Überwachung der Einhaltung des Vereinszwecks.

> Gliederung

§ 18
Die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums werden auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, aus der Mitte des Kuratoriums gewählt. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind einzeln zu wählen.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein erschienenes, stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann im Einverständnis mit den anwesenden Mitgliedern des Kuratoriums Gäste zulassen.

Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Das Kuratorium fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen ausser Betracht bleiben.

Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter während einer Amtsperiode aus, erfolgt Neuwahl für das frei werdende Amt. Wiederwahl in dasselbe Amt ist nur einmal in direkter Folge zulässig.

Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende können von den Mitgliedern des Kuratoriums mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.

> Gliederung

§ 19
Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur unter Beachtung der Vorschriften in § 14 beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen, fällt an die "Deutsche Krebshilfe e.V.". Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderem Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Änderung der Satzung hinsichtlich der Person des Anfallberechtigten bedarf der Genehmigung des Finanzamtes.

> Gliederung

 

München, den 23. Mai 1996