Siehe auch:

Vorstand · Satzung · Kuratorium


Auszüge aus der Satzung des INQUAM e.V.
Stand: 23.05.1996

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Institut für Qualitätsmanagement in medizinischen Laboratorien (INQUAM), e. V."

§ 2: Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

Vereinszweck ist die Förderung des Öffentlichen Gesundheitswesens durch Erarbeitung, Fortentwicklung und Umsetzung von Richtlinien für ein umfassendes Qualitätsmanagement auf praktisch-wissenschaftlicher Ebene in den Bereichen der Laboratoriumsmedizin. Das Qualitätsmanagement umfaßt die Qualitätssicherung, die Organisation und die Aufrechterhaltung im Interesse des Öffentlichen Gesundheitswesens liegender Standards medizinischer Laboratorien. Bei der Durchführung des Vereinszwecks bedient sich der Verein der Mitglieder als Hilfspersonen im Sinne des 58 Abs. 1 Satz 2 AO.

Ein weiteres Ziel ist die Beratung aller Einrichtungen des Gesundheitswesens und Öffentlichkeitsarbeit.

Der Verein will mit Vereinigungen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zusammenarbeiten.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen Zweck im Sinne der 52 ff AO. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen eine Begünstigung erfahren. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen zulässig, die sich aus den Vorschriften der AO ergeben. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die unter 19 angeführte Institution, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Jede Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.


§ 3: Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können nur werden:

  1. Fachärzte, die Mitglieder von wissenschaftlichen Fachgesellschaften für die verschiedenen Bereiche der Laboratoriumsmedizin sind und die sich den Qualitätszielen des Vereins verbindlich verpflichten.
  2. Wissenschaftliche Fachgesellschaften für die verschiedenen Bereiche der Laboratoriumsmedizin als korporative Mitglieder in beratender Funktion.

Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags steht dem Antragsteller der Einspruch zu. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids des Vorstands schriftlich beim Vorstand des Vereins zu erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.


§ 6: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:


> Die Satzung im Wortlaut